Welche Anforderungen das GEG an Stromdirektheizungen stellt

Dienstag, 19. März 2024 | Autor: Joachim Berner

Infrarotpaneel für Stromdirektheizungen Infrarotpaneel für Stromdirektheizungen Stromdirektheizungen und damit Infrarotheizungen gelten als pauschale Erfüllungsoption im Gebäudeenergiegesetz. Darauf verweist der Verband IG Infrarot Deutschland.

Stromdirektheizungen

§ 71d des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) legt fest, unter welchen Bedingungen Stromdirektheizungen im Neubau und Bestand eingesetzt werden dürfen. Der bauliche Wärmeschutz und das in §§ 16 und 19 definierte Referenzgebäude sind der Maßstab für die Auflagen. So muss der bauliche Wärmeschutz bei Neubauten mindestens 45 Prozent besser sein als beim Referenzgebäude. „Das heißt, in sehr gut gedämmten Gebäuden, wie es heute bei Neubauprojekten eine Selbstverständlichkeit ist, dürfen Infrarotheizungen eingebaut und auch als alleiniges Heizsystem genutzt werden“, sagt Lars Keussen, Vorstand der IG Infrarot Deutschland. Infrarotheizungen zeichnen sich ihm zufolge durch eine hohe thermische Behaglichkeit aus. Sie liefern angenehme Strahlungswärme, die an die Wärme von Kachelöfen erinnert – und das ohne lange Vorwärmzeiten innerhalb weniger Minuten. Weiterhin seien sie kostengünstig und kostensparend, da sie kaum Folgekosten durch Wartung und Instandhaltung verursachen würden. Zudem seien sie sehr einfach zu installieren.

In welchen Fällen im Bestand mit Infrarotpaneelen geheizt werden darf

Der bauliche Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 dient auch beim Einsatz in bestehenden Gebäuden als Kriterium, außer bei den folgenden Ausnahmen: Für Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen die Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnen, gibt es keinerlei Einschränkungen. Das gleiche gilt für den Fall, dass Einzelgeräte wie Nachtspeicheröfen oder Elektrokonvektoren ersetzt werden sollen, ebenso für über vier Meter hohe Hallen mit einem dezentralen Heizsystem. Zudem unterscheidet der Gesetzgeber beim Einsatz im Bestand zwischen Gebäuden, in denen sich eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger befindet, und solchen, in denen kein wasserführendes Wärmeabgabesystem in Betrieb ist. Im ersten Fall darf eine Infrarotheizung neu eingebaut werden, wenn der bauliche Wärmeschutz mindestens 30 Prozent besser ist als beim GEG-Referenzgebäude. Im zweiten Fall muss der bauliche Wärmeschutz mindestens 45 Prozent besser sein.

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