Die deutsche Bundesregierung hat die Novelle zur Energieeinsparverordnung 2014 im Oktober dieses Jahres verabschiedet. Sie wird voraussichtlich im Mai 2014 in Kraft treten. Vor allem für Neubauten setzt sie höhere energetische Standards. Aber auch Besitzer älterer Gebäude müssen einige neue Regelungen beachten.
Höhere Anforderungen an Neubauten
Ab 1. Januar 2016 müssen neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude in Deutschland höhere energetische Anforderungen erfüllen. Der zulässige Wert für die Gesamtenergieeffizienz, der Jahres-Primärenergiebedarf, wird um 25 Prozent gesenkt. Ab 2021 gilt dann für alle Neubauten der von der EU festgelegte Niedrigstenergie-Gebäudestandard. Die hierfür gültigen Richtwerte sollen bis Ende 2018 öffentlich bekanntgegeben werden.
Kaum Verschärfungen für Altbauten
Für Altbauten sind keine wesentlichen Verschärfungen vorgesehen. Trotzdem müssen Besitzer von Bestandsgebäuden einige Vorgaben beachten. Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizungsanlagen nach dem 1. Januar 1985 eingebaut, müssen sie nach 30 Jahren ersetzt werden.
Ausnahmen für Brennwert und Eigennutzer
Die Energieeinsparverordnung sieht jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen dieser Regelung vor: So sind etwa Niedertemperatur- und Brennwertkessel von der Austauschpflicht ausgenommen. Auch Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der Verpflichtung befreit. Im Falle eines Eigentümerwechsels muss der neue Hausbesitzer die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen.
Die Deutsche Energie-Agentur (Dena) dokumentiert die wichtigsten Änderungen.