Baden-Württemberg ändert sein Erneuerbare-Wärme-Gesetz

Freitag, 03. Juli 2015 | Autor: Joachim Berner

In Baden-Württemberg gilt seit 1. Juli 2015 das neue Erneuerbare-Wärme-Gesetz. Es setzt den Pflichtanteil für Wärme aus erneuerbaren Energien von zehn auf 15 Prozent. Außerdem fallen außer Wohnhäusern nun auch private und öffentliche Nichtwohngebäude unter die neue Regelung.

Zur Wärme aus erneuerbaren Energien sind Alternativen erlaubt

Erfüllen lassen sich die Anforderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes mit Solarwärmeanlagen, Hackschnitzel-, Pellets- und Scheitholzheizungen sowie mit Wärmepumpen. Gaskessel, die teilweise Biogas oder Bioöl verheizen, tun das zu zwei Dritteln – aber nur, wenn die gesamte Heizleistung nicht über 50 Kilowatt liegt und ein Brennwertkessel eingebaut wurde.

Als zulässige Alternativen zum Einsatz erneuerbarer Energien gelten Dach-, Fassaden- und Kellerdeckendämmungen, bauliche Maßnahmen, mit denen sich der Wärmebedarf senken lässt, sowie der Anschluss an ein Wärmenetz und die Kraft-Wärme-Kopplung. Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer können die Maßnahmen miteinander kombinieren.

Auch Photovoltaik erlaubt das Gesetz, Holzöfen dagegen nicht

Neu in das Gesetz aufgenommen hat die baden-württembergische Landesregierung die Möglichkeit, die Anforderungen mit einem individuellen energetischen Sanierungsfahrplan durch einen Energieberater zu einem Drittel zu erfüllen. Neu ist ebenfalls die Installation einer Photovoltaikanlage als Alternative, auch wenn der Solarstrom nichts zum Heizen des Gebäudes beiträgt. Holzöfen und -kamine, die als Einzelraumfeuerung dienen, erkennt das Gesetz dagegen nicht an.

Das Erneuerbar-Wärme-Gesetz greift, wenn der Tausch einer Heizanlage erfolgt. Bereits in der Vergangenheit ergriffene Maßnahmen lassen sich anrechnen, sofern sie den heutigen technischen Anforderungen entsprechen. Liegt eine unzumutbare Härte vor, ist im Einzelfall eine Befreiung von der gesetzlichen Verpflichtung möglich. Das Gesetz nimmt Produktions- und Lagerhallen von Gewerbe- und Industriebetrieben aus, bei denen der überwiegende Teil der Nettogrundfläche der Fertigung, Montage, Produktion oder Lagerung dient.

 

Informationen zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz finden Sie unter https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/neubau-und-gebaeudesanierung/erneuerbare-waerme-gesetz-2015/

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2 Kommentare

  1. Hermann Lieb sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren, besten Dank fuer Ihre
    regelmaessige Info ueber die Pelletpreise, den neuesten
    Stand der Gesetzgebung u.a..

    Gerne höre ich wieder von Ihnen, bitte aber nur in dieser
    bisherigen Form, Sonst keine Werbung.

    Danke.

    Mit freundlichen Grüßen
    Hermann Lieb , Architekt, nur noch beratend tätig! (78Jahre)

    • pelletshome sagt:

      Guten Tag Herr Lieb!

      Meinen Sie mit “bisheriger Form” den Newsletter, den Sie auch weiterhin gerne erhalten möchten?

      Mit freundlichen Grüßen,
      Ihr Pelletshome-Team

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