BEG übersichtlich erklärt (1): Heizungstauschförderung

Montag, 12. Februar 2024 | Autor: Joachim Berner

Heizungstauschförderung nutzen Heizungsförderung nutzen Auf den ersten Blick wirkt die neue Heizungstauschförderung recht komplex. Doch er lohnt sich, weil es hohe Zuschüsse gibt. Darauf weist Zukunft Altbau hin.

Wie viel Heizungstauschförderung man bekommen kann

Ab dem 27. Februar 2024 können Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer wieder Anträge für die Heizungstauschförderung stellen. Neue, mit erneuerbaren Energien betriebene Heizungen fördert der Staat mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) künftig mit einer Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten. Maximal gibt es 30.000 Euro für die selbst genutzte Wohneinheit, ansonsten sind bis zu 21.000 Euro drin. Für Holzheizungen mit besonders wenig Staubemissionen kommt einen Emissionsminderungs-Zuschlag von pauschal 2.500 Euro obendrauf. Wärmepumpen erhalten einen Effizienz-Bonus von zusätzlich fünf Prozentpunkten. Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Bruttoeinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst nutzen, können mit weiteren 30 Prozent Zuschuss rechnen, dem sogenannten Einkommens-Bonus. Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern und Wohnungen, die ihre ineffiziente Heizung innerhalb der nächsten vier Jahre austauschen, erhalten zusätzlich einen Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent.

Wer vom Klimageschwindigkeits-Bonus profitieren kann

Den Klimageschwindigkeits-Bonus erhält, wer eine funktionstüchtige Gas-, Kohle-, Nachtspeicher- oder Ölheizung austauscht oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ersetzt. Um den Bonus für eine neue Biomasseheizung zu bekommen, muss sie allerdings mit einer Photovoltaikanlage zur Warmwasserbereitung, einer Solarthermieanlage oder einer Warmwasserwärmepumpe ergänzt werden, um sie im Sommer ausschalten zu können. Der Bonus ist ebenfalls nur für selbst genutztes Eigentum vorgesehen, Vermieterinnen und Vermieter können ihn nicht nutzen. Der Bonus sinkt ab 2028 alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte ab.

Heizungstauschförderung Heizungstauschförderung Bis zu 70 Prozent Förderung kann es geben

“Die Zuschüsse lassen sich addieren, es gilt jedoch eine Höchstgrenze von 70 Prozent”, erklärt Frank Hettler von Zukunft Altbau. Ausnahme: Der Emissionsminderungs-Zuschlag für Holzkessel, die nicht mehr als 2,5 Milligramm Staub je Kubikmeter ausstoßen, gilt als zusätzlicher pauschaler Zuschuss. Wichtig: Die Möglichkeit zur jährlich neuen Antragsstellung gilt nicht mehr. Das bedeutet, dass Fördermittel für jede Immobilie nur noch einmal in Anspruch genommen werden können. Die Heizungstauschförderung lässt sich bis zu dieser Grenze allerdings über mehrere Anträge aufteilen. Die Heizungstauschförderung wickelt in den meisten Fällen die Förderbank KfW ab. Andere Einzelmaßnahmen, etwa eine Wärmedämmung oder neue Fenster, werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert (siehe BEG übersichtlich erklärt (2): weitere Effizienzmaßnahmen). Inklusive der Förderung für Gesamtsanierungen stehen rund 17 Milliarden Euro zur Verfügung.

Bei Mehrparteienhäusern gelten andere Förderregeln

Für die erste Wohneinheit innerhalb eines Mehrparteiengebäudes liegen die förderfähigen Kosten beim Heizungstausch bei 30.000 Euro. Für jede weitere Wohneinheit fallen die förderfähigen Kosten niedriger aus. Für die zweite bis sechste Wohneinheit sind es jeweils 15.000 Euro, ab der siebten jeweils 8.000 Euro. Die maximalen förderfähigen Kosten für ein beispielhaftes Mehrparteienhaus mit zehn Wohneinheiten betragen daher insgesamt 137.000 Euro – 30.000 plus fünfmal 15.000 plus viermal 8.000 Euro. Vermieterinnen und Vermieter erhalten lediglich die Grundförderung. Hinzu kommen können der Effizienz-Bonus für Wärmepumpen oder der Zuschlag für emissionsarme Biomassekessel. Die Förderung beläuft sich daher auf bis zu 11.500 Euro für die erste Wohneinheit. Die Vermietenden dürfen nur die realen Kosten der neuen Heizung umlegen, also den Preis der Heizung abzüglich der Förderung. “So wird der Anstieg der Miete durch energetische Sanierungen gedämpft”, sagt Hettler. Vermietende können derzeit jedoch noch keine Förderanträge stellen.

Welche Heizungen der Staat fördert

Zu den förderfähigen Heizsystemen gehören Brennstoffzellen- und Hybridheizungen, automatisch betriebene Pellets- oder Scheitholzkessel, Wärmepumpen sowie der Anschluss an ein Wärmenetz. Auch Solarthermieanlagen erhalten Zuschüsse. Als alleinige Heizungstechnologie reichen sie aber nicht aus, um die vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) geforderten 65 Prozent erneuerbare Energien zu erfüllen. In Wärmenetzgebieten mit Anschluss- und Benutzungszwang wird ausschließlich der Anschluss an das Wärmenetz und nicht die Errichtung von Einzelheizungen gefördert. “Dies betrifft derzeit zwar noch wenige Gebiete, könnte aber künftig an Bedeutung gewinnen”, erläutert Hettler. Eine weitere förderfähige Option stellt eine auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbare Gasheizung dar. Bei wasserstofffähigen Gasheizungen sind jedoch nur die Mehrkosten förderfähig, die die Anlage „H2-ready“ machen. Das mindert den Zuschuss laut Hettler erheblich, “zumal Wasserstoffheizungen eine sehr ungewisse Zukunft haben.” Bei Hybridheizungen gibt es künftig nur noch eine finanzielle Unterstützung für den erneuerbaren Teil.

Neues Verfahren verlangt erst Vertrag, dann Antrag, dann Umsetzung

Auch das Antragsverfahren hat sich geändert. Wer einen Antrag stellt, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem Installateur oder Lieferanten geschlossen haben. Der Vertrag muss durch eine entsprechende Klausel rückgängig gemacht werden können, falls keine Förderung bewilligt wird. Fördervoraussetzung ist außerdem, dass der Vertrag das geplante Datum der Umsetzung enthält. Damit sollen Antragsstellungen auf Vorrat verhindert werden. Seit dem 1. Februar 2024 können sich Eigentümerinnen und Eigentümer im Kundenportal Meine KfW registrieren, wenn sie für ein konkretes Vorhaben einen Antrag stellen möchten. “Für eine gewisse Übergangszeit kann man bereits jetzt mit dem Heizungstausch starten, bevor der Förderantrag gestellt ist. Der Förderantrag zu den neuen Konditionen wird dann einfach nachträglich gestellt. Bis dahin muss auch keine entsprechende Klausel im Vertrag mit dem Fachunternehmen enthalten sein”, empfiehlt Hettler. Allerdings gilt die Sonderregelung nur für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss dann bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Nach Ablauf der Übergangsregelung müssen Förderanträge vor dem Vorhabenbeginn gestellt werden.

Fragen rund um die Förderung der energetischen Sanierung beantwortet das Team von Zukunft Altbau kostenfrei am Beratungstelefon unter 08000 12 33 33 (Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr) oder per E-Mail an beratungstelefon@zukunftaltbau.de.

Bewerten Sie diesen Beitrag

VN:F [1.9.22_1171]
Rating: 5.0/5 (3 votes cast)
5.053
Schlagworte: , , , ,

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre persönlichen Daten

Ihr Kommentar

Sie haben News für die Pellets-Branche?

Senden Sie diese an news@pelletshome.com

Newsletter
Bleiben Sie immer up to date. jetzt Newsletter abon­nie­ren

schnell und einfach den richtigen Pelletofen finden!

zum Produktfinder

zur Navigation Sprache wählen: Home | Sitemap | Italiano

Hauptmenü:

Diese Seite verwendet Cookies, die für eine uneingeschränkte Nutzung der Website nötig sind. Detaillierte Informationen über den Einsatz von Cookies auf dieser Website finden Sie in der Datenschutzerklärung.
Dort kann auch der Verwendung von Cookies widersagt werden.
Akzeptieren