Heizungstausch: Jetzt gilt das neue Gebäudeenergiegesetz

Mittwoch, 10. Januar 2024 | Autor: Joachim Berner

Pelletskessel erfüllen Gebäudeenergiegesetz Pelletskessel erfüllen Gebäudeenergiegesetz Am 1. Januar 2024 ist das novellierte Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten. Hier lesen Sie, welche neuen Regelungen es für den Heizungstausch vorsieht.

Gebäudeenergiegesetz fordert 65 Prozent erneuerbare Energie – aber nur, wenn …

In Neubaugebieten sind ab sofort nur noch Heizungen erlaubt, die zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Wer in einem bestehenden Wohngebiet wohnt und die Heizung tauscht, für den gilt die 65-Prozent-Regel erst, wenn die Kommune eine kommunale Wärmeplanung vorlegt und ergänzend den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder ein Gebiet für die Wasserstoffnutzung ausweist. Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen Wärmepläne bis zum 30. Juni 2026 aufstellen. Kleinere Städte und Gemeinden haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Spätestens Mitte 2028 ist die grundsätzliche Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien bei einem Heizungstausch jedoch für alle verpflichtend. Darauf weist das Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Übergangsregelungen federn die Umstellung ab. Die Erneuerbaren-Quote erfüllen der Anschluss an ein Wärmenetz, Biomasseheizungen, Hybridheizungen und Wärmepumpen sowie eingeschränkt Stromdirekt- oder Wasserstoffheizungen. Für bestehende Heizungen existiert ein langjähriger Bestandsschutz, auch eine Reparatur der alten Heizung ist weiterhin zulässig. Lediglich Konstanttemperaturkessel müssen 30 Jahre nach ihrem Einbau ausgetauscht werden.

Wie weiterhin mit fossilen Brennstoffen geheizt werden darf

Gibt es beim Heizungstausch noch keine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien, kann vorübergehend noch eine konventionelle Gasheizung eingebaut werden. Eine neue Ölheizung ist ebenfalls zulässig. In diesen Fällen ist dann jedoch eine Beratung obligatorisch, da Eigentümerinnen und Eigentümer bei diesen Beheizungsarten absehbare wirtschaftliche Risiken eingehen. Wer sich nach diesem Gespräch für eine Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss außerdem sicherstellen, dass der eingesetzte Brennstoff ab 2029 zum Teil aus Biomasse oder Wasserstoff erzeugt wird. Es gilt folgende Stufenregelung: Ab dem 1. Januar 2029 müssen mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Produkte erzeugt werden. “Ob diese Brennstoffe im benötigten Umfang zur Verfügung stehen werden, und zu welchem Preis dies der Fall sein wird, ist jedoch nicht klar”, sagt Frank Hettler von Zukunft Altbau.

Welche Übergangsfristen im Gebäudeenergiegesetz gelten

Wer bei einem Heizungstausch die 65-Prozent-Regel erfüllen muss, muss dies aber nicht unmittelbar tun: Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden, ist zunächst die übergangsweise Installation einer fossil betriebenen Heizung zulässig, etwa eines gebrauchten oder gemieteten Geräts. Fünf Jahre nach dem Ausfall der alten Heizung muss jedoch eine Technologie zum Einsatz kommen, die die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllt. “Die Übergangsfrist ist insbesondere für nicht hinreichend sanierte Häuser mit einem hohen Wärmeverlust sinnvoll”, erklärt Hettler. In dieser Zeitspanne könnten die Eigentümerinnen und Eigentümer beispielsweise Teile der Gebäudehülle dämmen lassen, um den effizienten Betrieb einer Wärmepumpe zu ermöglichen. Zulässig ist ebenfalls, nach fünf Jahren den Gas- oder Ölkessel mit erneuerbaren Energien zu ergänzen und diesen als Hybridheizung weiter anteilig für die Lastspitzen zu nutzen. Die Übergangsfrist verlängert sich auf bis zu zehn Jahre, wer mit einem Netzbetreiber einen Vertrag abschließt, um sich in dieser Zeit an ein Wärmenetz anzuschließen. Bei Gas-Etagenheizungen sieht das Gebäudeenergiegesetz vor, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausfall des ersten Geräts entscheiden müssen, ob die Wärmeversorgung im Haus auf eine zentrale Heizungsanlage umgestellt werden soll oder ob dezentral auf Einzelheizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien gesetzt wird. Soll eine zentrale Heizung eingebaut werden, haben die Gebäudeeigentümer:innen dafür weitere acht Jahre Zeit.

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