Im Dezember endet Übergangsfrist für alte Holzheizungen

Montag, 02. September 2024 | Autor: Joachim Berner

Alte Holzheizungen und Öfen prüfen Alte Holzheizungen und Öfen prüfen Für über 25 Jahre alte Holzheizungen ist bald Schluss – wenn sie die Emissionsgrenzwerte nicht einhalten. Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe rät zum Austausch oder zur Modernisierung.

Holzheizungen müssen Grenzwerte einhalten, damit sie weiterlaufen dürfen

Zum Jahresende umzurüsten, auszutauschen oder stillzulegen sind Holzheizungen ab 15 Kilowatt Leistung sowie Einzelraumfeuerstätten und Kaminöfen, die bis 21. März 2010 in Betrieb gegangen sind und die geltenden Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid überschreiten. Halten alte Holzheizungen die geltenden Grenzwerte hingegen ein, können sie weiter betrieben werden. Wer sich nicht sicher ist, kann im Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und auf dem Typenschild die Angabe zum Anlagenalter finden. Letzteres befindet sich meistens hinten an der Anlage und weist die Modellbezeichnung und das Jahr der Typprüfung aus. Hat die Holzheizung das genannte Alter und ergibt die gegebenenfalls noch verfügbare Information zu Messwerten der Typprüfung oder eine aktuelle Abgasmessung des Schornsteinfegers „Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid nicht eingehalten“, muss man handeln.

Nachrüsten oder austauschen?

Wird nur der Grenzwert für Staub überschritten, kann laut Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) ein Staubabscheider nachgerüstet werden. Einige Hersteller bieten inzwischen entsprechende Bausätze auch für Feuerstätten im Bestand an. Die Kosten dafür liegen bei Kaminöfen im dreistelligen, bei Hackschnitzel-, Pellets- oder Scheitholzkesseln im vierstelligen Bereich. “Hier sollte dann sorgfältig abgewogen werden, ob ein neuer Ofen oder Heizkessel, der mit oft deutlich höheren Wirkungsgraden auch Brennstoffmengen einspart, nicht die bessere Option ist”, schreibt die FNR. Besteht gemäß den Übergangsregelungen Handlungsbedarf beziehungsweise ist der Einbau einer neuen Holzheizung vorgesehen, sollte dies frühzeitig mit dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger besprochen werden. Denn gegebenenfalls sind neu geregelte Anforderungen an den Schornstein zu beachten, beispielsweise bezüglich der Mindesthöhe über dem Dachfirst.

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