Übergangsfrist für alte Kamin- und Kachelöfen endet

Freitag, 08. Dezember 2017 | Autor: Joachim Berner

Sichtkontrolle bei Feuerstätte Sichtkontrolle bei Feuerstätte Für alte Kamin- und Kachelöfen endet am 31. Dezember 2017 die Übergangsfrist des Gesetzgebers. Stoßen die Feuerstellen zu hohe Emissionen aus, müssen sie nachgerüstet oder ausgemustert werden. Darauf weist das Informationsprogramm Zukunft Altbau hin.

Übergangsfrist gilt für 32 Jahre alte Öfen

Von der Übergangsfrist betroffen sind Öfen mit einem Baujahr vor 1985. Weist die Feuerstätte zu hohe Staubemissionen auf, kann der Einbau eines Partikelfilters den Ausstoß unter die verlangte Schwelle senken. Stößt der Ofen zu viel Kohlenmonoxid aus, hilft dagegen nur noch, ihn stillzulegen – das unsichtbare, giftige Gas wird durch keinen Filter entfernt. Experten raten meist zu einem Ofentausch, da Messung und Nachrüstung meist teurer kommen als ein neuer, effizienterer Ofen. “Auch bei alten Öfen, die die Grenzwerte einhalten, und bei etwas jüngeren, die nicht unter die Gnadenfrist fallen, kann sich ein Austausch aufgrund des geringeren Brennstoffbedarfs lohnen”, sagt Petra Hegen von Zukunft Altbau. Neutrale Informationen zur energetischen Sanierung gibt es kostenfrei über das Beratungstelefon von Zukunft Altbau 08000/123333 oder unter www.zukunftaltbau.de.

Welche Emissionswerte Öfen nicht überschreiten dürfen

Der Staubgrenzwert liegt bei 0,15 Gramm pro Kubikmeter Abgas, der Kohlenmonoxid-Grenzwert bei vier Gramm pro Kubikmeter. Stoßen die alten Feuerstätten mehr Emissionen aus, als die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung erlaubt, müssen sie bis Jahresende 2017 ausgemustert oder nachgerüstet sein. Ob ein Kamin- oder Kachelofen in die fragliche Altersklasse vor 1985 fällt, lässt sich anhand des Typenschilds ermitteln. Ist das Datum auf den Jahrzehnte alten Schildern nicht mehr feststellbar oder fehlt das Typenschild ganz, lohnt sich ein Blick in die Herstellerbescheinigung, auch Prüfstandsmessbescheinigung genannt. Fehlen die Unterlagen, können sich Hauseigentümerinnen und -eigentümer im Internet auf einer Datenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik informieren. Hilft auch sie nicht weiter, empfiehlt es sich, einen Fachmann des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks zu kontaktieren. Für offene Kamine, handwerklich errichtete Grundöfen und Kochherde sowie geschlossene Kamine, die auch im offenen Zustand betrieben werden dürfen, gilt die Regelung nicht.

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