Zukunft Altbau rät zu Kaminofen-Check

Montag, 30. Januar 2017 | Autor: Joachim Berner

Viele Hauseigentümer in Deutschland müssen bald prüfen, ob ihr Kachel- oder Kaminofen künftig den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Denn für Anlagen mit zu hohen Staub- und Kohlenmonoxidwerten, die vor dem Jahr 1985 errichtet wurden, endet am 31. Dezember 2017 die vom Gesetzgeber eingeräumte Schonfrist in der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung. Darauf weist das baden-württembergische Informationsprogramm Zukunft Altbau hin.

Feuerstätten müssen Grenzwerte einhalten

Die mit Holz befeuerten Wärmespender dürfen einen Staubgrenzwert von 0,15 Gramm pro Kubikmeter und einen Kohlenmonoxidlimit von vier Gramm pro Kubikmeter nicht überschreiten. Ist das doch der Fall, müssen bis einschließlich 1984 errichtete Anlagen bis Anfang 2018 ausgemustert sein. Anlagen, die von 1985 bis 1994 errichtet wurden, bekommen eine Gnadenfrist bis Ende 2020. Der Nachweis, dass der Kachel- oder Kaminofen die Grenzwerte einhält, erfolgt durch eine Herstellerbescheinigung oder eine Messung des Schornsteinfegers. “Sind die Angaben unvollständig oder gibt es keine andere Informationsquelle zu dem genutzten Kachel- oder Kaminofen, kann ein Fachmann des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks weiterhelfen”, erklärt Jörg Knapp vom Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg.

Nicht jeder Kaminofen fällt unter die Verordnung

“Eine Nachmessung und eventuelle Nachrüstung lohnt sich aus Kosten- und Effizienzgründen meist nicht”, sagt Petra Hegen von Zukunft Altbau. Im Übrigen könne sich auch bei Exemplaren, die die Grenzwerte einhalten, ein Austausch rechnen. Hauseigentümer sollten sich daher rechtzeitig um einen Kaminofen-Check kümmern. Von der Verordnung ausgenommen sind offene Kamine, handwerklich errichtete Grundöfen und Kochherde sowie geschlossene Kamine, die auch im offenen Zustand betrieben werden dürfen. Ebenfalls nicht unter die Verordnung fallen historische Kaminöfen, die nachweislich vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden. Wurde der Ofen im Haus oder der Wohnung allerdings zwischenzeitlich umgesetzt, sieht der Gesetzgeber ihn als Neuanlage an.

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